Sachverhalt
A. Am 13. Februar 2026 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht Plessur Anklage gegen A._____ wegen versuchtem Raub, mehrfacher (versuchter) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. B. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (fortan: ZMG) den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. C. Mit Entscheid des ZMG vom 18. Februar 2026 wurde Sicherheitshaft bis längstens 13. Mai 2026 angeordnet. D. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 wurde A._____ über die mögliche Verlängerung der Sicherheitshaft informiert. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern. E. Mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 17. April 2026 wurde A._____ wegen versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs 1 StGB, versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen. Ferner wurde festgestellt, dass A._____ die Tatbestände der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Im Übrigen wurde A._____ vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB freigesprochen. A._____ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Weiter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. F. Das Urteil wurde gleichentags – mithin am 17. April 2026 – mündlich eröffnet. A._____ hat mit Schreiben vom 23. April 2026 Berufung angemeldet. Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung wurde A._____ ein gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO erlassener Beschluss des Regionalgerichts vom 17. April 2026 eröffnet (Proz.
3 / 13 Nr. 515-2026-1). Darin ordnete das Regionalgericht Plessur die Fortdauer der Sicherheitshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO bis längstens 17. Juli 2026 an. G. Gegen diesen Beschluss liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, mit Eingabe vom 27. April 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss vom 17. April 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei – unter Anordnung einer kontrollierten Alkoholabstinenz – umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Vor- instanz. H. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 30. April 2026 mit Verweis auf die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weiterführende Anmerkungen. I. Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 übermittelte das Regionalgericht Plessur die gerichtlichen Verfahrensakten samt Vorakten der Staatsanwaltschaft. Auf eine Stellungnahme verzichtete es. J. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist die verhaftete Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV; BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts.
E. 4 / 13 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die mit Entscheid des ZMG vom 18. Februar 2026 (Proz. Nr. 645-2026-37) bis zum 13. Mai 2026 angeordnete Untersuchungshaft in eine Sicherheitshaft "umgewandelt" und bis zum 17. Juli 2026 verlängert. Dadurch ist der Beschwerdeführer offensichtlich beschwert. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 379 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15). Das entbindet die beschwerdeführende Partei oder Behörde jedoch nicht davon, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; vgl. auch Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21
E. 4.1 Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gestützt auf die mit Urteil des Regionalgerichts vom 17. April 2026 erfolgte erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Raubes. Sodann erwog sie, beim versuchten Raub handle es sich zugleich um eine Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO, zumal der Beschwerdeführer das Opfer im Rahmen der Tatausführung mit einem Messer bedroht habe, mit welchem er dieses auch schwer hätte verletzen können (act. B.1, E. 7.1).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO. Der diesbezügliche dringende Tatverdacht könne sich nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt beziehen, sondern die Anlasstat müsse auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als schweres Delikt gelten. Zwar sei Raub aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abstrakt als schweres Delikt zu qualifizieren. Vorliegend könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass dies auch aufgrund der konkreten Tatausführung der Fall sei. Zwar habe der Beschwerdeführer gemäss ihm vorgeworfenem Sachverhalt ein Schweizer Taschenmesser verwendet, dieses indessen unter seinem T-Shirt bzw. unter seiner Jacke versteckt. Zudem habe er einen Abstand von mindestens einem Meter zum Geschädigten eingehalten. Eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit des Geschädigten habe nicht bestanden. Jener habe sich ohne weiteres vom Tatort entfernen können (act. A.1, S. 2 f.).
E. 4.3 Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Damit setzt der vorliegend im Raum stehende besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr keinen allgemeinen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO voraus. Dieses Erfordernis wird vielmehr durch die qualifizierte Anlasstat gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO ersetzt bzw. dort geregelt (FORSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 221 N. 15a ff.). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" sicherstellen, dass nicht
6 / 13 nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als ein (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_1440/2024, 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E.
E. 4.4 Soweit ersichtlich bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht der versuchten Raubbegehung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB nicht. Aufgrund des erstinstanzlichen Schuldspruchs gilt der entsprechende dringende Tatverdacht grundsätzlich ohnehin ohne Weiteres als erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1 m.w.H.). Daran vermag auch die Berufungsanmeldung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zwar liegt bislang keine schriftliche Urteilsbegründung vor. Der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich jedoch bereits gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, die Aktenlage, die Erwägungen im angefochtenen Beschluss sowie die Anklageschrift hinreichend nachvollziehen. Demnach wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, B._____ am 22. Mai 2025 zwischen 18:10 Uhr und 18:20 Uhr an der C._____strasse in O.1._____, auf Höhe des McDonald’s, unter Androhung von Gewalt zur Herausgabe von CHF 1'000.00 aufgefordert zu haben, obwohl ihm darauf kein Anspruch zustand. Dabei soll er ein mitgeführtes Messer mit der rechten Hand aus der rechten Hosentasche gezogen und geöffnet haben, sodass die Klinge sichtbar gewesen sei. Anschliessend habe er das geöffnete Messer unter seinem Shirt verborgen und mit einem Abstand von ungefähr einem Meter gegen B._____ gerichtet. Gleichzeitig habe er die Herausgabe von CHF 1'000.00 verlangt. Beim Raub handelt es sich bereits in der Grundform um ein Verbrechen, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Er macht jedoch geltend, die konkrete Tatausführung erreiche nicht die von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO vorausgesetzte Qualität einer "schweren Beeinträchtigung". Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Massgeblich ist insbesondere der Einsatz eines Messers. Daran vermag weder etwas zu ändern, dass das Messer mutmasslich teilweise unter dem Shirt verborgen war, noch der Umstand, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ ein Abstand von
E. 7 / 13 rund einem Meter bestand. Die vom Beschwerdeführer geschaffene Situation war objektiv geeignet, erhebliche Gewalt auszulösen. Es bestand konkret die Gefahr, dass das Messer in einer eskalierenden Situation eingesetzt und B._____ hätte schwer verletzt werden können, zumal die Klinge gezielt gegen diesen gerichtet worden sein soll (vgl. StA-act. 9.15, Frage 5; StA-act. 9.17, Fragen 1 und 4). Ein Abstand von einem Meter lässt sich ohne Weiteres innert Sekunden überwinden. Hinzu kommt, dass B._____ nachvollziehbar schilderte, erhebliche Angst um sein Leben verspürt zu haben, insbesondere aufgrund des aggressiven Auftretens und der aggressiven Stimmlage des Beschwerdeführers (StA-act. 9.15, Fragen 19 ff.). Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres von einer Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO auszugehen. 5.1. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer ernsthaften und unmittelbaren Wiederholungsgefahr. Zwar anerkenne er die bei ihm diagnostizierte paranoide Schizophrenie als unbestritten. Er macht jedoch geltend, das Gutachten halte ausdrücklich fest, hinsichtlich des Tatvorwurfs des versuchten Raubes vom
22. Mai 2025 hätten sich keine Hinweise auf eine paranoide Verkennung der Situation ergeben. Daraus folgert der Beschwerdeführer, das Gutachten gehe lediglich davon aus, dass die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung sowie eine allfällige einfache Körperverletzung unter dem Einfluss einer wahnhaften Realitätsverkennung begangen worden seien. Der mutmassliche versuchte Raub, welchen die Vorinstanz als Anlasstat herangezogen habe, stehe demgegenüber nicht im Zusammenhang mit einer psychotischen Symptomatik. Vor diesem Hintergrund sei der Schluss der Vorinstanz unzutreffend, wonach er sich infolge der weiterhin bestehenden paranoiden Symptomatik erneut zu entsprechenden Gewaltdelikten beziehungsweise schweren Verbrechen hinreissen lassen könnte. Der Beschwerdeführer verweist sodann darauf, dass das Gutachten lediglich von einer "erhöhten Gefahr" erneuter Straftaten spreche. Dies genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, da Art. 221 Abs. 1bis StPO eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr voraussetze. Eine qualifizierte Wiederholungsgefahr liege deshalb nicht vor (act. A.1, S. 2 ff.). 5.2. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bundesgerichtspraxis weiterhin zu
E. 8 / 13
berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter
Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 m.w.H.).
In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen,
weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV
360 E. 3.2.3 und 3.4.4 m.w.H.). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf
die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 m.w.H.). Hierbei
ist namentlich die konkrete von der beschuldigten Person ausgehende
Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE
150 IV 149 E. 3.1.1). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der
Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit
und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige
Aggravationstendenzen
wie
eine
zunehmende
Eskalation
respektive
Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu
würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die
Beurteilung einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2). Sowohl bei einfacher als
auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis
von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" zwischen Deliktsschwere
und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden
Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere
Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies gilt
weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen
auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt
werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober
2024 E. 2.2 und 2.3 m.H. auf BGE 150 IV 149 E. 3.6.2).
5.3.
Es ist mit den zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids das
Folgende festzuhalten (vgl. act. B.1, E. 7.2 ff.): Gemäss forensisch-psychiatrischem
Gutachten vom 25. September 2025 liegt beim Beschwerdeführer eine paranoide
Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vor. Dabei zeige sich – so der Gutachter –, dass der
Beschwerdeführer unter einem Beeinflussungswahn stehe und deutliche
Wahnwahrnehmungen aufweise (StA-act. 3b.14, S. 35). Im Vergleich zu einem
durchschnittlich gedachten Täter der Deliktskategorie liege eine schwere Störung
vor (StA-act. 3b.14, S. 48). Mit der paranoiden Schizophrenie gehe eine erhöhte
Rückfallgefahr für Gewaltkriminalität einher. Dies insbesondere in Komorbidität mit
Substanzmissbrauch (StA-act. 3b.14, S. 38). Gemäss Gutachten würde sich die
Rückfallwahrscheinlichkeit deutlich verringern, wenn die paranoide Symptomatik
unter Medikation abnehmen würde (StA-act. 3b.14, S. 41). Entscheidend sei auch,
E. 9 / 13
ob es gelinge, den Beschwerdeführer von einem zukünftigen Alkoholverzicht zu
überzeugen (StA-act. 3b.14, S. 38).
Aktuell fehlt dem Beschwerdeführer weiterhin die erforderliche Krankheitseinsicht.
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Februar 2026
bezeichnete er sich selbst als gesund und erklärte, keine Medikamente zu
benötigen (StA-act. 1.51, Frage 9). Dieselbe Haltung vertrat er auch an der
Hauptverhandlung vom 15. April 2026. Insbesondere bestritt er die bei ihm
diagnostizierte Schizophrenie, verneinte paranoide Symptome und erklärte erneut,
keiner medikamentösen Behandlung zu bedürfen. Nach Lage der Akten nimmt er
bis heute keine Medikamente zur Behandlung seiner paranoiden Symptomatik ein.
Ebenso fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer künftig
aus eigenem Antrieb und nachhaltig auf Alkohol verzichten würde. Zwar dürfte er
während der Inhaftierung keinen Alkohol konsumiert haben; angesichts seiner
fehlenden Krankheitseinsicht erscheint jedoch fraglich, ob er in Freiheit weiterhin
abstinent bliebe. Das Gutachten hält hierzu fest, es müsse "bei einer Entlassung
davon ausgegangen werden", dass der Beschwerdeführer "relativ schnell wieder
anfangen wird Alkohol im Übermass zu trinken" und dadurch seine paranoide
Symptomatik erneut aufflammen würde (StA-act. 3b.14, S. 43). Selbst bei
Anordnung einer Alkoholabstinenzauflage erkennt der Gutachter zudem die Gefahr
einer Suchtverlagerung hin zu erneutem Cannabiskonsum (a.a.O., S. 44). Gerade
das
ungünstige
Zusammenwirken
von
Substanzmissbrauch
und
schizophreniebedingter Symptomatik erscheint geeignet, das Risiko erneuter
Gewaltdelikte erheblich zu erhöhen. Gestützt auf die gutachterlichen Erwägungen
ist daher weiterhin von einer ernsthaften und unmittelbaren Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen. Im Falle einer
Haftentlassung bestünde die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer
infolge der fortbestehenden paranoiden Schizophrenie erneut zu schweren
Gewaltstraftaten hinreissen liesse. Diese Einschätzung wird zusätzlich dadurch
verstärkt, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung kein
stabilisierendes soziales Umfeld erwarten würde. Er verfügt weder über familiäre
Einbindung noch über eine Arbeitsstelle, die ihm einen strukturierten Alltag
vermitteln könnten. Ein fehlendes unterstützendes Umfeld stellt nach allgemeiner
kriminalprognostischer Erfahrung einen bedeutsamen Risikofaktor dar. Damit sind
die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft erfüllt. Es liegt eine
qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221bis StPO vor. Daran vermag
auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach eine hohe
Rückfallgefahr für sich allein nicht genüge. Im Gutachten wird für den
Beschwerdeführer gestützt auf eine Basisbewertung eine Fünfjahresrückfallrate für
E. 10 / 13 Gewaltdelikte von 14.62 % ausgewiesen (StA-act. 3b.14, S. 41). Die darüber hinaus anhand des HCR-20 vorgenommene individualisierte Rückfallrisikobeurteilung gelangt ebenfalls zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein vergleichsweise hohes Rückfallrisiko besteht (a.a.O., S. 43). Dieses ist als erheblich zu qualifizieren. Dabei dürften zweifelsfrei auch schwere Gewaltdelikte mitumfasst sein, wird dabei als Gewalt doch jeder tatsächlich ausgeübte, versuchte oder angedrohte Schaden an einer anderen Person oder an mehreren Personen verstanden (S. 42). Aufgrund seiner wahnhaften Symptomatik besteht die Gefahr fremdbestimmten und unkontrollierten Handelns, wie sich bereits im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Gewaltexzess vom 26. April 2025 im O.2._____ gezeigt hat (vgl. etwa StA-act. 6.1 ff.). Es erscheint weitgehend zufallsbedingt, dass D._____ durch die verwendete Sportstange nicht schwer verletzt wurde (vgl. etwa ZMG-act. 3, S. 2; StA-act. 6.6, Frage 2 ff.; StA-act. 6.7, Fragen 1 und 7 ff.). Entscheidend bleibt letztlich, dass vom Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko schwerer Gewaltdelikte ausgeht, welches in seiner psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) und der damit verbundenen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit begründet liegt, die durch den Alkoholkonsum stark negativ beeinflusst wird. Ins Leere geht sodann der Hinweis, die gutachterlich festgestellte Rückfallgefahr beziehe sich nicht auf gleichgelagerte Delikte wie die vorliegende Anlasstat des versuchten Raubes. Für die Annahme qualifizierter Wiederholungsgefahr ist eine einschlägige Vortat nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 m.w.H.). Ergänzend ist schliesslich auf die Gefährdungsbeurteilung des kantonalen Bedrohungsmanagements der Kantonspolizei Graubünden vom 23. Mai 2025 hinzuweisen. Darin wird dem Beschwerdeführer ein hohes Potenzial "hinsichtlich Zieldelikt schwerer Gewalt" attestiert. Als potenziell gefährdete Personen werden insbesondere Angehörige seines sozialen Umfelds, Mitarbeitende von Behörden sowie zufällig betroffene Drittpersonen im öffentlichen Raum genannt (StA-act. 3a.11, S. 2). 5.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht hat. 6.1. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer die Verlängerung der Sicherheitshaft als unverhältnismässig. Er macht geltend, gemäss Gutachten sei der individuelle Risikofaktor die paranoide Schizophrenie in Kombination mit dem übermässigen Alkoholkonsum. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass keine Gefahr von ihm ausgehe, wenn er abstinent bleibe. Er befinde sich seit einem Jahr in Haft. Er habe seither keinen Alkohol mehr konsumiert. Es könne ihm die Auflage erteilt
E. 11 / 13
werden, weiterhin keinen Alkohol zu konsumieren, kombiniert mit einer Abs-
tinenzkontrolle sowie mit der Abgabe von Medikamenten zur Aufrechterhaltung der
Abstinenz und mit psychosozialen Massnahmen. Mildere Mittel seien mithin
vorhanden (act. A.1, S. 3 f.).
6.2.
Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter
auch die Sicherheitshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten
Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen
ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität
und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind
danach unzulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion,
Wiederholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht
werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann
darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO).
6.3.
Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass im Falle einer Entlassung mit einer
raschen Wiederaufnahme des übermässigen Alkoholkonsums zu rechnen wäre
beziehungsweise – ebenfalls ungünstig – eine Verlagerung auf Cannabiskonsum
drohen würde (vgl. E. 5.3). Zudem fehlt es dem Beschwerdeführer sowohl an
Krankheitseinsicht als auch an Behandlungsbereitschaft. Vor diesem Hintergrund
erscheint eine Auflage zur Alkoholabstinenz von vornherein weder zielführend noch
praktikabel, selbst unter entsprechender Kontrolle. Dasselbe gilt hinsichtlich einer
allfälligen Auflage zur regelmässigen Medikamenteneinnahme. Insgesamt sind
keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche anstelle der Haft
angeordnet werden könnten. Angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von 21 Monaten droht sodann keine Überhaft. Die angeordnete Haft
bis längstens 17. Juli 2026 erweist sich damit als verhältnismässig.
7.
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei
diesem
Verfahrensausgang
gehen
die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR
350.210) auf CHF 1’500.00 festgelegt.
E. 12 / 13 Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist. Der von der Staatsanwaltschaft Graubünden im Untersuchungsverfahren eingesetzte amtliche Verteidiger, Nicolas von Wartburg, gilt im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels entsprechender Einsetzungsverfügung nicht als amtlicher Verteidiger (nach den Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege) und hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung in dieser Funktion (vgl. zur fehlenden Weitergeltung des amtlichen Mandates im Beschwerdeverfahren den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 11.1 m.w.H.).
E. 13 / 13 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 gehen zulasten von A._____.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 27. Mai 2026 mitgeteilt am 29. Mai 2026 Referenz SR2 26 36 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Guetg, Aktuar Parteien A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Nicolas von Wartburg gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Sicherheitshaft Anfechtungsobj. Beschluss des Regionalgerichts Plessur vom 17. April 2026, mitgeteilt am 17. April 2026 (Proz. Nr. 515-2026-1)
2 / 13 Sachverhalt A. Am 13. Februar 2026 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht Plessur Anklage gegen A._____ wegen versuchtem Raub, mehrfacher (versuchter) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. B. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (fortan: ZMG) den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. C. Mit Entscheid des ZMG vom 18. Februar 2026 wurde Sicherheitshaft bis längstens 13. Mai 2026 angeordnet. D. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 wurde A._____ über die mögliche Verlängerung der Sicherheitshaft informiert. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern. E. Mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 17. April 2026 wurde A._____ wegen versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs 1 StGB, versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen. Ferner wurde festgestellt, dass A._____ die Tatbestände der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Im Übrigen wurde A._____ vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB freigesprochen. A._____ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Weiter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. F. Das Urteil wurde gleichentags – mithin am 17. April 2026 – mündlich eröffnet. A._____ hat mit Schreiben vom 23. April 2026 Berufung angemeldet. Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung wurde A._____ ein gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO erlassener Beschluss des Regionalgerichts vom 17. April 2026 eröffnet (Proz.
3 / 13 Nr. 515-2026-1). Darin ordnete das Regionalgericht Plessur die Fortdauer der Sicherheitshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO bis längstens 17. Juli 2026 an. G. Gegen diesen Beschluss liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, mit Eingabe vom 27. April 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss vom 17. April 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei – unter Anordnung einer kontrollierten Alkoholabstinenz – umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Vor- instanz. H. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 30. April 2026 mit Verweis auf die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weiterführende Anmerkungen. I. Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 übermittelte das Regionalgericht Plessur die gerichtlichen Verfahrensakten samt Vorakten der Staatsanwaltschaft. Auf eine Stellungnahme verzichtete es. J. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist die verhaftete Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV; BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts.
4 / 13 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die mit Entscheid des ZMG vom 18. Februar 2026 (Proz. Nr. 645-2026-37) bis zum 13. Mai 2026 angeordnete Untersuchungshaft in eine Sicherheitshaft "umgewandelt" und bis zum 17. Juli 2026 verlängert. Dadurch ist der Beschwerdeführer offensichtlich beschwert. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 379 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15). Das entbindet die beschwerdeführende Partei oder Behörde jedoch nicht davon, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; vgl. auch Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 7 vom 13. Juni 2023 E. 1.2.1, SK2 23 28 vom 19. Februar 2024 E. 2 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 61 vom 17. Dezember 2024 E. 1.3). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. 3. Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und einer der spezifischen Haftgründe (Flucht-, Kollusions- oder einfache bzw. qualifizierte Wiederholungsgefahr) zu bejahen ist. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann,
5 / 13 muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_299/2023 und 1B_307/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.3.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). 4.1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gestützt auf die mit Urteil des Regionalgerichts vom 17. April 2026 erfolgte erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Raubes. Sodann erwog sie, beim versuchten Raub handle es sich zugleich um eine Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO, zumal der Beschwerdeführer das Opfer im Rahmen der Tatausführung mit einem Messer bedroht habe, mit welchem er dieses auch schwer hätte verletzen können (act. B.1, E. 7.1). 4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO. Der diesbezügliche dringende Tatverdacht könne sich nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt beziehen, sondern die Anlasstat müsse auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als schweres Delikt gelten. Zwar sei Raub aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abstrakt als schweres Delikt zu qualifizieren. Vorliegend könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass dies auch aufgrund der konkreten Tatausführung der Fall sei. Zwar habe der Beschwerdeführer gemäss ihm vorgeworfenem Sachverhalt ein Schweizer Taschenmesser verwendet, dieses indessen unter seinem T-Shirt bzw. unter seiner Jacke versteckt. Zudem habe er einen Abstand von mindestens einem Meter zum Geschädigten eingehalten. Eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit des Geschädigten habe nicht bestanden. Jener habe sich ohne weiteres vom Tatort entfernen können (act. A.1, S. 2 f.). 4.3. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Damit setzt der vorliegend im Raum stehende besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr keinen allgemeinen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO voraus. Dieses Erfordernis wird vielmehr durch die qualifizierte Anlasstat gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO ersetzt bzw. dort geregelt (FORSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 221 N. 15a ff.). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" sicherstellen, dass nicht
6 / 13 nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als ein (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_1440/2024, 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 m.w.H.). Als Anlasstaten in Frage kommen auch versuchte Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 221 FN. 96 m.w.H.). 4.4. Soweit ersichtlich bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht der versuchten Raubbegehung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB nicht. Aufgrund des erstinstanzlichen Schuldspruchs gilt der entsprechende dringende Tatverdacht grundsätzlich ohnehin ohne Weiteres als erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1 m.w.H.). Daran vermag auch die Berufungsanmeldung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zwar liegt bislang keine schriftliche Urteilsbegründung vor. Der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich jedoch bereits gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, die Aktenlage, die Erwägungen im angefochtenen Beschluss sowie die Anklageschrift hinreichend nachvollziehen. Demnach wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, B._____ am 22. Mai 2025 zwischen 18:10 Uhr und 18:20 Uhr an der C._____strasse in O.1._____, auf Höhe des McDonald’s, unter Androhung von Gewalt zur Herausgabe von CHF 1'000.00 aufgefordert zu haben, obwohl ihm darauf kein Anspruch zustand. Dabei soll er ein mitgeführtes Messer mit der rechten Hand aus der rechten Hosentasche gezogen und geöffnet haben, sodass die Klinge sichtbar gewesen sei. Anschliessend habe er das geöffnete Messer unter seinem Shirt verborgen und mit einem Abstand von ungefähr einem Meter gegen B._____ gerichtet. Gleichzeitig habe er die Herausgabe von CHF 1'000.00 verlangt. Beim Raub handelt es sich bereits in der Grundform um ein Verbrechen, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Er macht jedoch geltend, die konkrete Tatausführung erreiche nicht die von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO vorausgesetzte Qualität einer "schweren Beeinträchtigung". Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Massgeblich ist insbesondere der Einsatz eines Messers. Daran vermag weder etwas zu ändern, dass das Messer mutmasslich teilweise unter dem Shirt verborgen war, noch der Umstand, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ ein Abstand von
7 / 13 rund einem Meter bestand. Die vom Beschwerdeführer geschaffene Situation war objektiv geeignet, erhebliche Gewalt auszulösen. Es bestand konkret die Gefahr, dass das Messer in einer eskalierenden Situation eingesetzt und B._____ hätte schwer verletzt werden können, zumal die Klinge gezielt gegen diesen gerichtet worden sein soll (vgl. StA-act. 9.15, Frage 5; StA-act. 9.17, Fragen 1 und 4). Ein Abstand von einem Meter lässt sich ohne Weiteres innert Sekunden überwinden. Hinzu kommt, dass B._____ nachvollziehbar schilderte, erhebliche Angst um sein Leben verspürt zu haben, insbesondere aufgrund des aggressiven Auftretens und der aggressiven Stimmlage des Beschwerdeführers (StA-act. 9.15, Fragen 19 ff.). Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres von einer Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO auszugehen. 5.1. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer ernsthaften und unmittelbaren Wiederholungsgefahr. Zwar anerkenne er die bei ihm diagnostizierte paranoide Schizophrenie als unbestritten. Er macht jedoch geltend, das Gutachten halte ausdrücklich fest, hinsichtlich des Tatvorwurfs des versuchten Raubes vom
22. Mai 2025 hätten sich keine Hinweise auf eine paranoide Verkennung der Situation ergeben. Daraus folgert der Beschwerdeführer, das Gutachten gehe lediglich davon aus, dass die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung sowie eine allfällige einfache Körperverletzung unter dem Einfluss einer wahnhaften Realitätsverkennung begangen worden seien. Der mutmassliche versuchte Raub, welchen die Vorinstanz als Anlasstat herangezogen habe, stehe demgegenüber nicht im Zusammenhang mit einer psychotischen Symptomatik. Vor diesem Hintergrund sei der Schluss der Vorinstanz unzutreffend, wonach er sich infolge der weiterhin bestehenden paranoiden Symptomatik erneut zu entsprechenden Gewaltdelikten beziehungsweise schweren Verbrechen hinreissen lassen könnte. Der Beschwerdeführer verweist sodann darauf, dass das Gutachten lediglich von einer "erhöhten Gefahr" erneuter Straftaten spreche. Dies genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, da Art. 221 Abs. 1bis StPO eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr voraussetze. Eine qualifizierte Wiederholungsgefahr liege deshalb nicht vor (act. A.1, S. 2 ff.). 5.2. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bundesgerichtspraxis weiterhin zu
8 / 13 berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 m.w.H.). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4 m.w.H.). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 m.w.H.). Hierbei ist namentlich die konkrete von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2). Sowohl bei einfacher als auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies gilt weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2 und 2.3 m.H. auf BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). 5.3. Es ist mit den zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids das Folgende festzuhalten (vgl. act. B.1, E. 7.2 ff.): Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 25. September 2025 liegt beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vor. Dabei zeige sich – so der Gutachter –, dass der Beschwerdeführer unter einem Beeinflussungswahn stehe und deutliche Wahnwahrnehmungen aufweise (StA-act. 3b.14, S. 35). Im Vergleich zu einem durchschnittlich gedachten Täter der Deliktskategorie liege eine schwere Störung vor (StA-act. 3b.14, S. 48). Mit der paranoiden Schizophrenie gehe eine erhöhte Rückfallgefahr für Gewaltkriminalität einher. Dies insbesondere in Komorbidität mit Substanzmissbrauch (StA-act. 3b.14, S. 38). Gemäss Gutachten würde sich die Rückfallwahrscheinlichkeit deutlich verringern, wenn die paranoide Symptomatik unter Medikation abnehmen würde (StA-act. 3b.14, S. 41). Entscheidend sei auch,
9 / 13 ob es gelinge, den Beschwerdeführer von einem zukünftigen Alkoholverzicht zu überzeugen (StA-act. 3b.14, S. 38). Aktuell fehlt dem Beschwerdeführer weiterhin die erforderliche Krankheitseinsicht. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Februar 2026 bezeichnete er sich selbst als gesund und erklärte, keine Medikamente zu benötigen (StA-act. 1.51, Frage 9). Dieselbe Haltung vertrat er auch an der Hauptverhandlung vom 15. April 2026. Insbesondere bestritt er die bei ihm diagnostizierte Schizophrenie, verneinte paranoide Symptome und erklärte erneut, keiner medikamentösen Behandlung zu bedürfen. Nach Lage der Akten nimmt er bis heute keine Medikamente zur Behandlung seiner paranoiden Symptomatik ein. Ebenso fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer künftig aus eigenem Antrieb und nachhaltig auf Alkohol verzichten würde. Zwar dürfte er während der Inhaftierung keinen Alkohol konsumiert haben; angesichts seiner fehlenden Krankheitseinsicht erscheint jedoch fraglich, ob er in Freiheit weiterhin abstinent bliebe. Das Gutachten hält hierzu fest, es müsse "bei einer Entlassung davon ausgegangen werden", dass der Beschwerdeführer "relativ schnell wieder anfangen wird Alkohol im Übermass zu trinken" und dadurch seine paranoide Symptomatik erneut aufflammen würde (StA-act. 3b.14, S. 43). Selbst bei Anordnung einer Alkoholabstinenzauflage erkennt der Gutachter zudem die Gefahr einer Suchtverlagerung hin zu erneutem Cannabiskonsum (a.a.O., S. 44). Gerade das ungünstige Zusammenwirken von Substanzmissbrauch und schizophreniebedingter Symptomatik erscheint geeignet, das Risiko erneuter Gewaltdelikte erheblich zu erhöhen. Gestützt auf die gutachterlichen Erwägungen ist daher weiterhin von einer ernsthaften und unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen. Im Falle einer Haftentlassung bestünde die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer infolge der fortbestehenden paranoiden Schizophrenie erneut zu schweren Gewaltstraftaten hinreissen liesse. Diese Einschätzung wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung kein stabilisierendes soziales Umfeld erwarten würde. Er verfügt weder über familiäre Einbindung noch über eine Arbeitsstelle, die ihm einen strukturierten Alltag vermitteln könnten. Ein fehlendes unterstützendes Umfeld stellt nach allgemeiner kriminalprognostischer Erfahrung einen bedeutsamen Risikofaktor dar. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft erfüllt. Es liegt eine qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221bis StPO vor. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach eine hohe Rückfallgefahr für sich allein nicht genüge. Im Gutachten wird für den Beschwerdeführer gestützt auf eine Basisbewertung eine Fünfjahresrückfallrate für
10 / 13 Gewaltdelikte von 14.62 % ausgewiesen (StA-act. 3b.14, S. 41). Die darüber hinaus anhand des HCR-20 vorgenommene individualisierte Rückfallrisikobeurteilung gelangt ebenfalls zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein vergleichsweise hohes Rückfallrisiko besteht (a.a.O., S. 43). Dieses ist als erheblich zu qualifizieren. Dabei dürften zweifelsfrei auch schwere Gewaltdelikte mitumfasst sein, wird dabei als Gewalt doch jeder tatsächlich ausgeübte, versuchte oder angedrohte Schaden an einer anderen Person oder an mehreren Personen verstanden (S. 42). Aufgrund seiner wahnhaften Symptomatik besteht die Gefahr fremdbestimmten und unkontrollierten Handelns, wie sich bereits im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Gewaltexzess vom 26. April 2025 im O.2._____ gezeigt hat (vgl. etwa StA-act. 6.1 ff.). Es erscheint weitgehend zufallsbedingt, dass D._____ durch die verwendete Sportstange nicht schwer verletzt wurde (vgl. etwa ZMG-act. 3, S. 2; StA-act. 6.6, Frage 2 ff.; StA-act. 6.7, Fragen 1 und 7 ff.). Entscheidend bleibt letztlich, dass vom Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko schwerer Gewaltdelikte ausgeht, welches in seiner psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) und der damit verbundenen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit begründet liegt, die durch den Alkoholkonsum stark negativ beeinflusst wird. Ins Leere geht sodann der Hinweis, die gutachterlich festgestellte Rückfallgefahr beziehe sich nicht auf gleichgelagerte Delikte wie die vorliegende Anlasstat des versuchten Raubes. Für die Annahme qualifizierter Wiederholungsgefahr ist eine einschlägige Vortat nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 m.w.H.). Ergänzend ist schliesslich auf die Gefährdungsbeurteilung des kantonalen Bedrohungsmanagements der Kantonspolizei Graubünden vom 23. Mai 2025 hinzuweisen. Darin wird dem Beschwerdeführer ein hohes Potenzial "hinsichtlich Zieldelikt schwerer Gewalt" attestiert. Als potenziell gefährdete Personen werden insbesondere Angehörige seines sozialen Umfelds, Mitarbeitende von Behörden sowie zufällig betroffene Drittpersonen im öffentlichen Raum genannt (StA-act. 3a.11, S. 2). 5.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht hat. 6.1. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer die Verlängerung der Sicherheitshaft als unverhältnismässig. Er macht geltend, gemäss Gutachten sei der individuelle Risikofaktor die paranoide Schizophrenie in Kombination mit dem übermässigen Alkoholkonsum. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass keine Gefahr von ihm ausgehe, wenn er abstinent bleibe. Er befinde sich seit einem Jahr in Haft. Er habe seither keinen Alkohol mehr konsumiert. Es könne ihm die Auflage erteilt
11 / 13 werden, weiterhin keinen Alkohol zu konsumieren, kombiniert mit einer Abs- tinenzkontrolle sowie mit der Abgabe von Medikamenten zur Aufrechterhaltung der Abstinenz und mit psychosozialen Massnahmen. Mildere Mittel seien mithin vorhanden (act. A.1, S. 3 f.). 6.2. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Sicherheitshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO). 6.3. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass im Falle einer Entlassung mit einer raschen Wiederaufnahme des übermässigen Alkoholkonsums zu rechnen wäre beziehungsweise – ebenfalls ungünstig – eine Verlagerung auf Cannabiskonsum drohen würde (vgl. E. 5.3). Zudem fehlt es dem Beschwerdeführer sowohl an Krankheitseinsicht als auch an Behandlungsbereitschaft. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Auflage zur Alkoholabstinenz von vornherein weder zielführend noch praktikabel, selbst unter entsprechender Kontrolle. Dasselbe gilt hinsichtlich einer allfälligen Auflage zur regelmässigen Medikamenteneinnahme. Insgesamt sind keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche anstelle der Haft angeordnet werden könnten. Angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten droht sodann keine Überhaft. Die angeordnete Haft bis längstens 17. Juli 2026 erweist sich damit als verhältnismässig. 7. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1’500.00 festgelegt. 12. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass dem
12 / 13 Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist. Der von der Staatsanwaltschaft Graubünden im Untersuchungsverfahren eingesetzte amtliche Verteidiger, Nicolas von Wartburg, gilt im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels entsprechender Einsetzungsverfügung nicht als amtlicher Verteidiger (nach den Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege) und hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung in dieser Funktion (vgl. zur fehlenden Weitergeltung des amtlichen Mandates im Beschwerdeverfahren den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 11.1 m.w.H.).
13 / 13 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]